|
Deutsche Übersetzung der
GNU Lesser General Public License
Erstellt im Auftrag der G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de
von Harald Martin Übersetzungen
und Peter Gerwinski (4. Juni 2000)
Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das
Verständnis der GNU Lesser General Public License (GNU-LGPL)
zu erleichtern. Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle oder
im rechtlichen Sinne anerkannte Übersetzung.
Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber
dieser Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als
rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-LGPL anerkannt. Da die
Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die
Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen
Aussagen der GNU-LGPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen,
daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU-LGPL gestattet
sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion.
Die Free Software Foundation möchte Sie darum bitten, diese
Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen
geschriebene Programme oder Bibliotheken zu verwenden. Bitte benutzen
Sie hierfür stattdessen die von der Free Software Foundation
herausgegebene englischsprachige Originalversion.
This is a translation of the GNU Lesser General Public
License into German. This translation is distributed in the hope that
it will facilitate understanding, but it is not an official or legally
approved translation.
The Free Software Foundation is not the publisher of this translation
and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU
Lesser General Public License. The translation has not been reviewed
carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that
it exactly represents the legal meaning of the GNU Lesser General
Public License. If you wish to be sure whether your planned activities
are permitted by the GNU Lesser General Public License, please refer
to the authentic English version.
The Free Software Foundation strongly urges you not to use this
translation as the official distribution terms for your programs;
instead, please use the authentic English version published by the
Free Software Foundation.
GNU Lesser General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar 1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
peter@gerwinski.de
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu
vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind
jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie
ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und
erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für
die englischsprachige Originalversion!
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen
die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern.
Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des
Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, daß
diese Software für alle Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General
Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete
- typischerweise Programmbibliotheken - von der Free Software
Foundation und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu
verwenden. Auch Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher
gründlich darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die
gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie
zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen
die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit der
Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen
Lizenzen sollen sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien
freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu
berechnen, wenn Sie möchten), daß Sie die Software im Quelltext
erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen können, daß Sie die
Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden
dürfen, und daß Sie darüber informiert sind, daß Sie dies alles tun
dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es
jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu
verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus
diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten
für Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie
verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir
Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung -
Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch
die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie
einen anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den
Empfängern die vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß
sie selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch
nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu
compiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit
sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten
Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber
hinaus vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek
keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von
jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger
wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche
von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen
Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz
jedes freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten
sicherstellen, daß keine Firma den Benutzern eines freien Programms
Einschränkungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber
eine die freie Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen
wir darauf, daß jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene
Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen
angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt
unter die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL).
Die vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher
bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen
diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die
Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem
lauffähigen Programm - Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die
nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun
statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich
gesehen, ein ,,kombiniertes Datenwerk``, also eine abgeleitete Version
der Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken
nur dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software
erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das
Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die ,,Kleine`` Allgemeine Öffentliche Lizenz
(,,Lesser`` GPL). weil sie weniger (,,less``) dazu beiträgt, die
Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine
Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern
freier Software ein ,,Weniger`` an Vorteil gegenüber konkurrierenden
nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, daß wir
die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die ,,kleine``
Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch
Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere
Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden
Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann
ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie
Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist
der, daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte
nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die
freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer
speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten,
eine umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht
z.B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in
nichtfreien Programmen einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze
GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem
GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt
sie doch sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der
Bibliothek gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel
hat, das Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der
Bibliothek zu betreiben.
Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern
finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den
Unterschied zwischen ,,work based on the library``, d.h. ,,Datenwerk, das auf der Bibliothek basiert`` und ,,work that uses the
library`` d.h. ,,Datenwerk, das die Bibliothek benutzt``. Ersteres
enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres
lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muß, um betriebsfähig
zu sein.
§§§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere
Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers
oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, daß das Datenwerk unter
den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren
auch als ,,diese Lizenz`` bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder
Lizenznehmer wird hierin einfach als ,,Sie`` angesprochen.
Eine ,,Bibliothek`` bedeutet eine Zusammenstellung von
Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß
sie sich bequem mit Anwendungsprogrammen (welche einige dieser
Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen
linken (d.h. verbinden, kombinieren) läßt.
Der Begrif ,,Bibliothek`` bezieht sich im weiteren immer nur auf
solche Software-Bibliotheken und solche Datenwerke, die unter diesen
Bedingungen der Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein ,,auf
der Bibliothek basierendes Datenwerk`` bezeichnet die betreffende
Bibliothek selbst sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im
urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches die Bibliothek
oder einen Teil davon, sei es unverändert oder verändert und/oder
direkt in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird
die Übersetzung ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.)
Unter dem ,,Quelltext`` eines Datenwerks ist seine für das Vornehmen
von Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek
bedeutet ,,vollständiger Quelltext`` den gesamten Quelltext für alle
in ihr enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden
Dateien zur Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die
Skripte, die zur Steuerung der Compilation und Installation der
Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der
Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, daß die
Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt
wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt
und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
§§§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien
des vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten
haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie
mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen
entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß
veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das
Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen mit
der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine
Garantie anbieten.
§§§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder
irgendeines Teils davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen
unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten,
vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen
erfüllt werden:
- 1.
- Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine
Software-Bibliothek sein.
- 2.
- Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk
versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der
Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
- 3.
- Sie müssen dafür sorgen, daß das Datenwerk als Ganzes Dritten
unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur
Verfügung gestellt wird.
- 4.
- Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf
eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die
Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt
werden muß, ohne daß sie als Argument übergeben werden muß, wenn
die Funktionseinheit angesprochen wird, dann müssen Sie sich nach
bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, daß die
betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die
Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und
daß sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch
ausführt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln
einen von der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck.
Deshalb verlangt §2 Absatz d, daß jede von der Anwendung
bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle
optional sein muß: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt,
muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln
berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes.
Wenn identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und
vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Datenwerke für sich
selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre
Bedingungen nicht für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als
gesonderte Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als
Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes
Datenwerk darstellt, dann muß die Weitergabe dieses Ganzen nach den
Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere
Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und
somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für
Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Datenwerke
streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden;
vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
von Datenwerken, die auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer
auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen
Datenwerkes, das nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek
oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Datenwerk auf ein- und
demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht
in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§§§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt
dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um
dies zu tun, müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz
beziehen, ändern, so daß sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version
2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als
Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese
angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen
Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen
ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit
gilt dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und
abgeleiteten Datenwerke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der
Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
§§§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine
Ableitung von ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in
ausführbarer Form unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2
kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden
maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der
obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muß,
das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das
Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von
demselben Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben,
obwohl Dritte nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem
Objektcode zu kopieren.
§§§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der
Bibliothek Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der
Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder
gelinkt wird, nennt man ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``.
Solch ein Datenwerk, für sich allein genommen, ist kein von der
Bibiliothek abgeleitetes Datenwerk und fällt daher nicht unter diese
Lizenz.
Wird jedoch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, mit der
Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von
der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk (weil es Teile der Bibliothek
enthält) und kein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt`` ist. Das
ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt
die Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
Wenn ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, Material aus einer
Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der
Objektcode für das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes
Datenwerk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies
jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Datenwerk
ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Datenwerk selbst
eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist
rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter,
Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und
kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann
unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne
Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Datenwerk
ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der
Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen
von Paragraph 6).
Ansonsten können Sie, wenn das Datenwerk ein von der Bibliothek
abgeleitetes ist, den Objektcode für das Datenwerk unter den
Bedingungen von Paragraph 6 weitergeben. Alle ausführbaren Programme,
welche dieses Datenwerk enthalten, fallen ebenfalls unter Paragraph 6,
gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind
oder nicht.
§§§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf
Paragraphen dürfen Sie auch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek
nutzt``, mit der Bibliothek kombinieren oder linken, um ein Datenwerk
zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses unter
Bedingungen ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern diese Bedingungen
Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Empfängers und ein
Rückbilden (``reverse engineering'') zum Beheben von Mängeln solcher
Bearbeitungen gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Datenwerks deutlich erkennbar angeben,
daß die Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre
Benutzung durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie
dieser Lizenz mitgeben. Wenn das Datenwerk bei seiner Ausführung
Copyright-Vermerke anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die
Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben,
der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie eines
der nachfolgend genannten fünf Dinge tun:
- 1.
- Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit dem vollständigen
zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und
zwar einschließlich jeglicher in dem Datenwerk angewandter
Änderungen (wobei dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der
Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß); und wenn das Datenwerk ein
ausführbares, mit der Bibliothek gelinktes Progamm ist, dann
liefern Sie es zusammen mit dem vollständigen maschinenlesbaren
,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, in Form von Objektcode
und/oder Quelltext, so daß der Benutzer die Bibliothek verändern
und dann erneut linken kann, um ein verändertes ausführbares
Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek enthält. (Es
versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von
Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht
notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu
compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
- 2.
- Benutzen Sie einen geeigneten ,,shared-library-Mechanismus`` zum
Linken mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus,
der erstens während der Laufzeit eine im Computersystem des
Benutzers bereits vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt
Bibliotheksfunktionen in das ausführbare Programm zu kopieren, und
der zweitens auch mit einer veränderten Version der Bibliothek,
wenn der Benutzer eine solche installiert, richtig funktioniert,
solange die veränderte Version schnittstellenkompatibel mit der
Version ist, mit der das Datenwerk erstellt wurde.
- 3.
- Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit einem mindestens drei Jahre
lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben
in Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche
die reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu
stellen.
- 4.
- Wenn die Weitergabe des Datenwerks dadurch erfolgt, daß die
Möglichkeit des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort
angeboten wird, bieten Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der
oben angegebenen Materialien von dem gleichen Ort an.
- 5.
- Sie vergewissern sich, daß der Benutzer bereits eine Kopie dieser
Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem Benutzer bereits eine
Kopie geschickt haben.
Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des ,,Datenwerks,
das die Bibliothek nutzt`` alle Daten und Hilfsprogramme mit
einschließen, die man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu
reproduzieren. Doch gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden
Materialien brauchen nicht alles das zu enthalten, was normalerweise
(in Quelltext-Form oder in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen
(Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf denen das ausführbare
Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausführbare
Programm gehört selbst zu diesem Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die
normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher
Widerspruch bedeutet, daß Sie nicht gleichzeitig jene proprietären
Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in einem
ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.
§§§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf
der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellen, zusammen mit anderen,
nicht unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne
Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek
weitergeben, vorausgesetzt, daß die gesonderte Weitergabe des auf der
Bibliothek basierenden Datenwerks einerseits und der anderen
Funktionseinheiten andererseits ansonsten gestattet ist, und
vorausgesetzt, daß Sie folgende zwei Dinge tun:
- 1.
- Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie
desselben auf der Bibliothek basierenden Datenwerks mit, die nicht
mit irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist.
Dieses Datenwerk muß unter den Bedingungen der obigen Paragraphen
weitergegeben werden.
- 2.
- Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle
auf die Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk ist, und erklären Sie, wo man die
mitgegebene unkombinierte Form desselben Datenwerks finden kann.
§§§8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen,
verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken,
sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder
anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung,
Weiterlizenzierung und Verbreitung sowie des Linkens mit der
Bibliothek ist unzulässig und beendet automatisch Ihre Rechte unter
dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien
oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange
diese Dritten die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
§§§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen,
da Sie diese nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts
die Erlaubnis, die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Datenwerke zu
verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich
verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die
Bibliothek (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder
verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die
Ihnen das erlaubt, mit allen ihren Bedingungen bezüglich der
Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der Bibliothek oder
eines darauf basierenden Datenwerks.
§§§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf
der Bibliothek basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der
Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die
Bibliothek entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern und mit ihr zu linken.
Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Ausübung der hierin
zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür
verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte
durchzusetzen.
§§§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des
Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht
auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß,
Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen
dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht von
den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die
Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser
Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann
dürfen Sie als Folge davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten.
Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung
der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt
oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg,
sowohl dem Patentrecht als auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz
auf die Verbreitung der Bibliothek zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser
Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die
Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat
vielmehr einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der
freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher
Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu
dem weitreichenden Angebot der durch dieses System verbreiteten
Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems
geleistet; es obliegt dem Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die
Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein
Lizenznehmer jedoch darf darüber nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten
ist.
§§§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der
Bibliothek in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch
urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt
hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben,
in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß
ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die
Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§§§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit
überarbeitete und/oder neue Versionen der Lesser General Public License
veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der
gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen
Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer
bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder späteren Version`` (``any later
version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den
Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder
beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer
angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die jemals von der
Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
§§§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in
anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die
Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um
ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright
der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software
Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere
Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den
freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten
Datenwerke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen
und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu fördern.
§§§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert
wird, besteht keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich
bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die
Bibliothek ,,so, wie sie ist`` zur Verfügung, ohne Gewährleistung
irgendeiner Art, weder ausdrücklich noch implizit. Dieser
Garantieausschluß gilt auch - ohne darauf beschränkt zu sein - für
Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle
Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt
bei Ihnen. Sollte sich die Bibliothek als fehlerhaft herausstellen,
liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur
sämtlich bei Ihnen.
§§§16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht
gefordert wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein
Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben
erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für
irgendwelche Schäden haftbar. Dies gilt auch für jegliche allgemeine
oder spezielle Schäden, für Schäden durch Nebenwirkungen oder
Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der
Bibliothek ergeben (das gilt insbesondere - ohne darauf beschränkt zu
sein - für Datenverluste, das Hineinbringen von Ungenauigkeiten in
irgendwelche Daten, für Verluste, die Sie oder Dritte erlitten haben,
oder für ein Unvermögen der Bibliothek, mit irgendeiner anderen
Software zusammenzuarbeiten), und zwar auch dann, wenn ein
Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die Möglichkeit solcher
Schäden informiert worden ist.
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, daß sie von
größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir
Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann
weiterverteilen und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie
eine Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der
Lesser GPL erlauben (oder - als Alternative - unter den Bedingungen
der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die unten
angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start
jeder Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den Garantieausschluß
bekannt zu machen; zumindest aber sollte jede Datei die
Copyright-Zeile und eine Angabe enthalten, wo die vollständigen
Vermerke zu finden sind.
Eine Zeile mit den Namen der Bibliothek und einer
Kurzbeschreibung ihres Zwecks
Copyright (C) Jahr Name des Autors
This library is free software; you can redistribute it and/or
modify it under the terms of the GNU Lesser General Public
License as published by the Free Software Foundation; either
version 2.1 of the License, or (at your option) any later version.
This library is distributed in the hope that it will be useful,
but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
Lesser General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU Lesser General Public
License along with this library; if not, write to the Free Software
Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307 USA
Auf Deutsch:
Bibliothek ist freie Software; Sie dürfen sie unter den
Bedingungen der GNU Lesser General Public License, wie von der Free
Software Foundation veröffentlicht, weiterverteilen und/oder
modifizieren; entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer
Option) jeder späteren Version.
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, daß sie
nützlich sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne die
implizierte Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR
EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Mehr Details finden Sie in der GNU Lesser
General Public License.
Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License
zusammen mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht,
schreiben Sie an die Free Software Foundation, Inc., 59 Temple
Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und
per Brief erreichbar sind.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für
die Bibliothek unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen
müssen Sie natürlich ändern.
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the
library `Frob' (a library for tweaking knobs) written by James
Random Hacker.
Unterschrift von Ty Coon , 1 April 1990
Ty Coon, President of Vice
Auf Deutsch:
DIe Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberechtlichen Anspruch auf die
von James Random Hacker geschriebene Bibliothek ,Frob` (eine Bibliothek für das Zwicken von Knöpfen).
Unterschrift von Ty Coon, 1. April 1990
Ty Coon, Vizepräsident
Das war schon alles!
GNU Lesser General Public License
This document was generated using the
LaTeX2HTML translator Version 97.1 (release) (July 13th, 1997)
Copyright © 1993, 1994, 1995, 1996, 1997,
Nikos Drakos,
Computer Based Learning Unit, University of Leeds.
The command line arguments were:
latex2html -split 0 lgpl-ger.tex.
The translation was initiated by Peter Gerwinski on 10/16/2000
|